Nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO darf nur gefilmt werden, wenn die Daten zur Wahrung der berechtigten Interessen des Überwachenden oder Dritter erforderlich sind und die Interessen und Rechte der Betroffenen – als der gefilmten Personen – nicht überwiegen.
Berechtigtes Interesse erforderlich
Setzen Unternehmen Überwachungskameras ein, filmen sie die eigenen Mitarbeiter, aber auch Kunden, Lieferanten oder Besucher, die sich auf dem Firmengelände aufhalten. Vor der Installation solcher Kameras müssen sie somit die Interessen der Unternehmen und Betroffenen gegeneinander abwägen und dokumentieren. So kann z. B. beim Verkauf von Wertgegenständen in Ladengeschäften ein berechtigtes Interesse vorliegen oder wenn Aufzeichnungen der Beweissicherung dienen sollen. Händler haben in jedem Fall die Pflicht, transparent mit den personenbezogenen Daten umzugehen, das heißt, Betroffene über die Überwachung durch Videokameras zu informieren.
Nach Art. 13 Abs. 1 und 2 DSGVO gelten für Videoüberwachungsmaßnahmen erweiterte Informationspflichten. Aufgabe ist es, Betroffene auf die Videoüberwachung durch Beschilderung hinzuweisen. Darüber hinaus müssen die Identität des Verantwortlichen, im Fall eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten seine Kontaktdaten, die Verarbeitungszwecke, das berechtigte Interesse, die Speicherdauer der Videodaten und der Hinweise auf Zugang zu den weiteren Pflichtinformationen wie Auskunfts- oder Beschwerderecht angegeben werden. Diese Hinweise sind so zu platzieren, dass sie zum frühestmöglichen Zeitpunkt – also noch vor dem Betreten des Überwachungsbereiches – erkannt werden.
Teilweise setzen Unternehmen auch Bodycams zum Schutz ihrer Mitarbeiter oder gegen Vandalismus ein – an als alltäglich empfundenen Orten und zu normalen Zeiten, sodass anwesende Personen keine Aufzeichnung erwarten. Auch dabei gilt es, eine Interessenabwägung durchzuführen und die Ergebnisse der Prüfschritte im Vorfeld zu dokumentieren, eine Datenschutz-Folgeabschätzung zu durchlaufen und Datenschutz-Informationen für die betroffenen Personen bereitzustellen.