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Foto: Fotolia / F.Schmidt

Entschädigungsansprüche abgewiesen

Eine Bäckereifachverkäuferin machte gegenüber ihrer ehemaligen Arbeitgeberin Entschädigungsansprüche geltend – wegen angeblicher Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte durch die Installation von Videokameras im Verkaufsraum einer Bäckereifiliale. Die Klage wurde von Gerichten zweier Instanzen abgewiesen.

Die Arbeitgeberin hatte diese Maßnahme seinerzeit eingeführt, um Einbruchsversuche und Trickbetrügereien, die in der Vergangenheit mehrfach vorgekommen waren, zum Schutze des Geschäfts und der dort tätigen Mitarbeiter zu unterbinden beziehungsweise zu dokumentieren.

Eine Videoüberwachung muss begründet sein.

Dr. Ulrich Dieckert

Rechtsanwalt, Partner der Sozietät Witt Roschkowski Dieckert Berlin

Monate nach ihrem Ausscheiden machte die Klägerin zunächst außergerichtlich und dann mit Klage vor dem Arbeitsgericht Bocholt Ansprüche auf Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 25.000 Euro wegen rechtswidriger Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte aufgrund der seinerzeit installierten Kameras geltend. Das Arbeitsgericht Bocholt hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht Hamm hat in dem von der Klägerin angestrengten Berufungsverfahren die Entscheidung des Arbeitsgerichtes Bocholt bestätigt.

Wahrung des Hausrechts

Diese Entscheidungen dürften nicht nur für den Einzelhandel, sondern auch für die Sicherheitsbranche insgesamt von großer Bedeutung sein. Denn die Gerichte legen in ihren Entscheidungsgründen in erfreulicher Klarheit dar, unter welchen Umständen Überwachungskameras zur Wahrung des Hausrechtes und zur Vermeidung von Ladendiebstählen zulässig sind. Dabei wird obergerichtlich festgehalten, dass sich Verkaufsräume nicht künstlich in öffentlich zugängliche (vor der Ladentheke) und öffentlich nicht zugängliche Räume (hinter der Ladentheke) aufteilen lassen, was den Anwendungsbereich des § 6 b Bundesdatenschutzgesetz einschränken würde.

Insbesondere aber wird den Ansprüchen von Arbeitnehmern, bei Videoüberwachungsmaßnahmen Entschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen zu fordern, Einhalt geboten. Das Arbeitsgericht Bocholt stellt klar, dass ein Arbeitnehmer zunächst Unterlassungsansprüche geltend machen muss, bevor überhaupt über eine Entschädigung gesprochen werden kann. Eine solche kommt nur dann in Frage, wenn der Eingriff rechtswidrig ist und den Arbeitgeber ein Verschulden trifft.

Dieses sei im vorliegenden Fall nicht zu erkennen gewesen, weil sich die Bäckerei von einer Spezialfirma hatte beraten lassen und die Videoaufzeichnung angekündigt und die Mitarbeiterin schriftlich informiert hat. In jedem Fall treffe die Mitarbeiterin ein erhebliches Mitverschulden, weil sie während der Überwachung nicht darauf hingewiesen hat, dass sie sich in ihrem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt fühlt.

Praxishinweis

Wer Videokameras im Einzelhandel einsetzt, sollte unter Berücksichtigung der o.a. Entscheidungen darauf achten, dass die diese Maßnahme nicht nur zweckmäßig (z.B. zur Wahrung des Hausrechtes und zur Vermeidung von Diebstählen, Sachbeschädigungen oder anderen Störungen), sondern auch erforderlich ist. Dies ist immer dann gegeben, wenn eine akute Gefährdungslage besteht (z.B. aufgrund bereits erlittener Beeinträchtigungen), die entsprechend zu dokumentieren ist.

Bei der Installation der Kameras sollte man starre Einstellungen wählen und den Mitarbeitern unbeobachtete Rückzugsmöglichkeiten einräumen. Dieses sollte in einem Sicherheitskonzept festgehalten werden, welches – falls vorhanden – dem betrieblichen Datenschutzbeauftragten sowie den Arbeitnehmervertretungen zur Abstimmung vorzulegen ist.

Soweit Arbeitnehmer trotz eines genehmigten Konzeptes Einwendungen wegen Persönlichkeitsverletzungen erheben, sollte sich der Arbeitgeber damit ernsthaft auseinandersetzen. Dabei ist den Arbeitnehmern allerdings klarzumachen, dass sie in ihrer beruflichen Sphäre eine Überwachung von Verkaufsräumlichkeiten akzeptieren müssen, wenn diese den Anforderungen des § 6 b BDSG (zweckmäßig, erforderlich und verhältnismäßig) entspricht.

Foto: Fotolia / F.Schmidt

Weitere Informationen: www.wrd.de

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