F-Gase-Verordnung: Umdenken beim Thema Kälte | stores+shops
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Händler, die Kälteanlagen betreiben, müssen sich genauer über die F-Gase-Verordnung informieren.
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F-Gase-Verordnung: Umdenken beim Thema Kälte

Am 11. März 2024 ist die novellierte F-Gase-Verordnung (EU-VO 2024/573) in Kraft getreten. Dies hat im gesamten Handel gravierende Folgen für den Betrieb und die Installation von Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen, die fluorierte Treibhausgase (F-Gase) enthalten. Ähnliche Folgen könnte das geplante Verbot der PFAS-Chemikalien haben.

F-Gase kommen als fluorierte Kältemittel in den allermeisten Kälte-, Klima- und Wärmepumpenanlagen zum Einsatz. Aufgrund ihrer Treibhauswirksamkeit wird die Verwendung durch die europäische F-Gase-Verordnung reguliert. Eine Novellierung der Verordnung ist seit dem 11. März 2024 in Kraft. Mit ihr kann und muss der Handel jetzt verbindlich für eine Zukunft planen, in der die Verwendung von fluorierten Kältemitteln kontinuierlich eingeschränkt und je nach Anwendung gänzlich untersagt wird. Auch wenn vor allem im Lebensmittelhandel die Verwendung alternativer Kältemittel wie Kohlendioxid und Propan bereits üblich ist, gibt es dennoch viele Anwendungen, in denen nach wie vor F-Gase zum Einsatz kommen.

Neuanlagen nur noch mit nicht fluorierten Kältemitteln

Kernpunkte der Verordnung sind eine schrittweise Verringerung der Menge an F-Gasen („Phasedown“), die in der EU jährlich neu auf den Markt gebracht werden darf, und anwendungsspezifische Inverkehrbringungsverbote für Anlagen mit F-Gasen. Nach Möglichkeit sollten Neuanlagen nur noch mit nicht-fluorierten Kältemitteln wie Propan, Kohlendioxid oder Ammoniak bzw. mit fluorierten Kältemitteln mit einem möglichst niedrigen GWP-Wert (= Global Warming Potential = Treibhauseffekt) geplant werden. Die bisher vorrangig verwendeten fluorierten Sicherheitskältemittel werden größtenteils vom Marktverschwinden. Stattdessen kommen Kältemittel zum Einsatz, bei deren Verwendung größere Sorgfalt an den Tag gelegt werden muss, weil diese entweder brennbar (Propan) oder toxisch (Ammoniak) sind oder eine erstickende Wirkung und hohe Anlagendrücke haben (Kohlendioxid). Auch die noch erlaubten F-Gase mit geringem GWP-Wert sind größtenteils zwar schwer, aber immerhin doch entflammbar. Die bereits lange bestehende, aber oftmals vernachlässigte und für alle (!) Anlagen geforderte Betreiberpflicht der Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung erhält damit eine nochmals höhere Bedeutung.

Der Phase-Down

Rückgrat der F-Gase-Verordnung ist der Phasedown. Die novellierte Fassung reduziert die Gesamtmenge an HFKW-Kältemitteln schneller und umfangreicher, als dies in der bisherigen Verordnung der Fall war. 2025 halbiert sich die Menge im Vergleich zu 2023, drei Jahre später ein weiteres Mal etc. Engpässe und Preissteigerungen – vor allem bei Hoch-GWP-Kältemitteln – sind also zu erwarten. Alle Akteure sind daher gemeinsam gefordert, die jährliche Quote nicht frühzeitig auszuschöpfen.

Service, Dichtheitskontrollen und Zertifikate

Sowohl der Phasedown als auch Verwendungsverbote schränken die Verfügbarkeit von Kältemitteln für Service und Wartung ein. Die Verbote könnten vor allem bei Hoch-GWP-Kältemitteln zu Engpässen führen. Eine Kälteanlage könnte dann bei einem ungewollten Kältemittelverlust durch eine Leckage aufgrund der Nichtverfügbarkeit des Kältemittels ggf. nicht mehr befüllt und in Betrieb genommen werden. Der Druck auf Betreiber, diese Anlagen auszutauschen, wächst daher. Manche Verbote betreffen nur den Einsatz von Frischware. Daher müssen das Recycling bzw. die Wiederverwertung von Kältemitteln aus Bestandsanlagen eine höhere Bedeutung erlangen als bisher.

Die Anforderungen und Intervalle für Dichtheitskontrollen bleiben bestehen. Neu ist jedoch, dass Anlagen mit den sogenannten HFO-Kältemitteln wie z. B. R1234yf oder R1234ze künftig auf Dichtheit kontrolliert werden müssen, wenn sie mehr als 1 kg HFO-Füllmenge enthalten. Auch Gemische aus HFKW und HFO sind betroffen. Betreibende sollten sich von ihrem Kälteanlagenbauer beraten lassen, ob für ihre Anlagen eine Kontrollpflicht besteht.

Wer mit F-Gasen arbeitet, benötigt eine Zertifizierung. Bestehende Zertifikate bleiben dabei gültig. Neu hinzugekommen ist die Anforderung, dass auch Personen, die mit natürlichen Kältemitteln arbeiten, künftig eine Zertifizierung benötigen. Neu ist auch die Pflicht zur Teilnahme an Auffrischungslehrgängen. Details zu Trainingsinhalten und Umfang der Zertifizierung werden aktuell auf nationaler Ebene diskutiert.

PFAS-Verbot betrifft Gase

Neben der F-Gase-Verordnung könnte auch die REACH-Verordnung (Europäische Chemikalienverordnung) den künftigen Einsatz von F-Gasen erschweren bzw. unmöglich machen. Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) prüft derzeit einen Vorschlag für ein Verbot von Per- und Polyfluoralkylsubstanzen (PFAS). Schätzungen zufolge gibt es über 10.000 verschiedene PFAS-Stoffe, die in zahllosen Produkten zum Einsatz kommen. Laut Definition zählen auch fast alle derzeit verwendeten F-Gase zur PFAS-Stoffgruppe.

Als atmosphärisches Abbauprodukt von F-Gasen entsteht Trifluoressigsäure (TFA). TFA reichert sich im Erdreich und in Gewässern an und gilt als persistent. Die tatsächliche Umweltbelastung von TFA wird unterschiedlich bewertet. Welcher Argumentation die ECHA folgen wird, ist offen.

Wenn das PFAS-Verbot so kommt wie geplant, hätte es mit einer Übergangszeit von 18 Monaten nach Inkrafttreten folgende Auswirkungen: Verbot von Neuanlagen mit F-Gasen und der Einsatz von F-Gasen für Wartung und Service von Bestandsanlagen ist nur noch 12 Jahre erlaubt. Handelshäuser, Stores und Supermärkte, die Kälte- und Klimaanlagen nutzen – und das dürften nahezu alle sein –, stehen also mit der novellierten F-Gase-Verordnung und dem möglichen PFAS-Verbot vor umwälzenden Veränderungen.

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