Erweiterter Anwendungsbereich

Die CSRD betrifft neben kapitalmarktorientierten Unternehmen auch große Kapitalgesellschaften, haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften und Genossenschaften mit mehr als 500 Mitarbeitenden. Damit werden viele Unternehmen, die bisher nicht berichtspflichtig waren, erstmals zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet. Berichte müssen sich künftig auf Themen wie Umwelt, soziale Aspekte, Menschenrechte und Governance beziehen.

Zeitlich gestaffelte Einführung

Die Berichterstattungspflichten werden in mehreren Schritten eingeführt:

  • Unternehmen, die bereits nach der NFRD berichten, müssen ab dem Geschäftsjahr 2024 starten.
  • Große Unternehmen, die zwei der drei Kriterien erfüllen – mehr als 250 Mitarbeitende, 20 Mio. Euro Bilanzsumme, 40 Mio. Euro Umsatz –, beginnen mit der Berichterstattung ab 2025.
  • Börsennotierte KMU starten ab 2026.

Doppelte Wesentlichkeitsanalyse

Ein zentrales Element der CSRD ist die „doppelte Wesentlichkeitsanalyse“, die eine Berichterstattung aus zwei Perspektiven erfordert: 

  • die Auswirkungen externer Umwelt- und Sozialrisiken auf das Unternehmen (Outside-In-Perspektive)
  • die Auswirkungen des Unternehmens auf die Umwelt und Gesellschaft, wie etwa CO2-Emissionen oder menschenrechtliche Risiken in der Lieferkette (Inside-Out-Perspektive)

Diese Analyse stellt sicher, dass Unternehmen sowohl ihre eigenen Risiken als auch ihre Verantwortung gegenüber der Umwelt und der Gesellschaft erfassen.

Berichterstattung und Prüfung

Die Nachhaltigkeitsberichte müssen nach den European Sustainability Reporting Standards (ESRS) erstellt und ab 2026 im digitalen XHTML-Format veröffentlicht werden. Die Berichte unterliegen einer externen Prüfung durch Wirtschaftsprüfer, zunächst mit begrenzter Sicherheit, wobei eine intensivere Prüfung in den kommenden Jahren folgen soll.

Befreiungen und Erleichterungen

Unternehmen, die in den Nachhaltigkeitsbericht eines Mutterunternehmens einbezogen werden, können sich von der Berichterstattungspflicht befreien lassen. Ebenso können Unternehmen, die nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) berichten müssen, ihre Pflichten durch den CSRDBericht erfüllen, um doppelte Berichtspflichten zu vermeiden. Die CSRD bringt eine Verschärfung der Berichtspflichten und macht eine frühzeitige Anpassung der internen Systeme erforderlich. Unternehmen sollten sich zeitnah mit den neuen Anforderungen auseinandersetzen, um die Umstellung fristgerecht bewältigen zu können.