Freie Wlan-Angebote sind im Einzelhandel eine Voraussetzung für den Einsatz neuer Technologien und stationärer Services auf der Fläche. Sie können dazu dienen, die Kundenbindung zu erhöhen, mobile Geräte in Beratung und Verkauf einzubeziehen und mobiles Bezahlen zu unterstützen. Auch zur Nutzung von Anwendungen der Beacon-Technologie wie zum Beispiel die Innen-Navigation kann Wlan einen Beitrag leisten. Überdies gibt es Händlern die Möglichkeit, ihren Kunden zusätzliche Produktinformationen anzubieten oder eine Verknüpfung zum Onlineshop herzustellen.
In Deutschland ist hier ein erheblicher Aufholbedarf festzustellen. Ein wesentlicher Grund hierfür sind bestehende rechtliche Risiken. Für 55 Prozent der Einzelhändler liegt laut HDE-Umfrage darin der Hauptgrund, ihren Kunden kein Wlan zur Verfügung zu stellen.
Urheberrechtsverletzungen
Mit dem Inkrafttreten des zweiten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes war der nationale Gesetzgeber im Juli einen ersten wichtigen Schritt gegangen. Im September hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) dann entschieden, dass zwar keine Schadensersatzansprüche bestehen, Wlan-Anbieter aber Urheberrechtsverletzungen ihrer Kunden vorbeugen müssen. Ansonsten drohen Unterlassungsansprüche.
Die beschlossene Änderung des deutschen Telemediengesetzes reicht nach dem EuGH-Urteil nicht mehr aus. Der Gesetzgeber muss Unterlassungsansprüche gegen Wlan-Anbieter eindeutig ausschließen.
Händler müssen in die Lage versetzt werden, ihren Kunden ohne Haftungsrisiken rechtssicher die Nutzung eines öffentlichen Wlan anzubieten. Die Regelungen müssen einfache Lösungen erlauben und dürfen nicht zu mehr Bürokratie führen. Passwörter oder andere Hürden machen den Zugriff in der Praxis für die meisten Kunden zu kompliziert und damit unattraktiv.
Nach der EuGH-Entscheidung sieht der HDE die Bundesregierung und die EU-Gesetzgebung in der Pflicht, schnell für Rechtssicherheit zu sorgen. Der HDE begrüßt daher die Ankündigung des Bundeswirtschaftsministeriums, das Telemediengesetz zu verändern und so die Wlan-Störerhaftung abzuschaffen sowie Abmahnungen gegen Wlan-Betreiber zu vermeiden. Der Einzelhandel braucht freie Wlan-Angebote. Die richtigen rechtlichen Vorgaben könnten zu einem Innovationsschub im stationären Handel und einer weiteren Verzahnung zwischen stationärem Geschäft und Online-Kanal führen.
Der Autor ist Bereichsleiter Wirtschaftspolitik beim HDE – Handelsverband Deutschland.
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„Es besteht weiterhin ein Haftungsrisiko“
Ein Statement von Sabine Heukrodt-Bauer, Fachanwältin für IT-Recht
Man muss es ganz klar sagen: Trotz der Gesetzesänderung und des aktuellen EuGH-Urteils besteht definitiv immer noch ein Haftungsrisiko für den stationären Handel. Die Änderung des § 8 TMG wurde in den Medien mit „Wegfall der Störerhaftung“ falsch kommuniziert. Hier ist lediglich die Haftung für Schadensersatzansprüche geregelt, aber die Haftung für Unterlassungsansprüche besteht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs danach immer noch fort – und die kann ebenfalls teuer werden.
Unterlassungsansprüche werden über eine Unterlassungserklärung erfüllt, in der der Händler verspricht, den Verstoß zukünftig nicht mehr zu begehen und im Wiederholungsfall eine Vertragsstrafe zu zahlen. Ergeht eine einstweilige Verfügung gegen den Händler, sind nicht nur die Verfahrenskosten zu tragen, sondern es besteht die Gefahr der Verhängung eines Ordnungsgeldes, wird gegen die gerichtliche Anordnung verstoßen.
Der deutsche Gesetzgeber hat die Chance nicht ergriffen und die Haftung für freie Wlans nicht beseitigt. Deutschland hinkt in allem, was das Internet angeht, hinterher. Einer der größten Trends im E-Commerce dürfte die Verknüpfung des stationären Handels mit einer Realtime-Marketing-Automation sein. Die Mobilität der Kunden über Handys bietet die große Chance, auch am POS in Echtzeit mit Kunden zu kommunizieren und ihnen individuell je nach Standort, Tageszeit oder Bedürfnis zugeschnittene Angebote zu unterbreiten. Der stationäre Handel kann und sollte sich dem nicht verschließen und trotz aller Risiken mitmachen.
Denn: Die Digitalisierung am POS wird nicht aufzuhalten sein. Wer dabei nicht auf der Strecke bleiben will, wird seinen Kunden trotz des weiter bestehenden Haftungsrisikos ein Wlan zur Verfügung stellen müssen. Um das rechtliche Risiko zu minimieren, sollten dafür aber in jedem Falle diese Sicherheitsmaßnahmen umgesetzt werden: Zugang nur über ein Passwort sowie vorherige Registrierung des Nutzers mit Akzeptieren einer Nutzungsvereinbarung, wonach geltendes Recht zu einzuhalten ist. Alternativ ist es möglich, nur Hotspots externer Telekommunikations-Dienstleister einzurichten.
Personalisierter Wlan-Zugang für den Kunden
Roman Melcher, Geschäftsführer von dm-drogerie markt, zu den Konsequenzen des kürzlich verabschiedeten Gesetztes zum Betrieb öffentlicher Wlan-Hotspots für den Handel und für sein Unternehmen.
Wie beurteilen Sie das kürzlich verabschiedete Gesetz zum Betrieb öffentlicher Wlan-Hotspots im Hinblick auf die praktische Umsetzung am POS?
Der EuGH hat ausdrücklich bestätigt, dass die Störerhaftung aufgehoben ist, was ja zunächst eine gute Nachricht ist. Allerdings kann die nationale Rechtsprechung verpflichtend regeln, dass Urheberrechtsverletzungen zu unterbinden sind. Offen ist meines Erachtens, ob es bei den bereits bestehenden Ausnahmen bezüglich der Störerhaftung für Provider bleibt. Insofern kann der Sachverhalt derzeit noch nicht abschließend bewertet werden. Praktisch könnte es zu personalisierten Wlan-Zugängen mit Zugangscodes kommen.
Wie geht das Unternehmen dm-Drogeriemarkt damit um?
Ich gehe davon aus, dass sich bei dm zunächst nichts ändern wird. Wir werden das dm-Kunden-Wlan wie bisher weiter auf Basis unserer Provider-Lösung anbieten.
Die Gesetzesregelung soll zu einer beschleunigten Einrichtung öffentlicher Hotspots führen. Besteht stattdessen nicht die Gefahr einer generellen Behinderung der Digitalisierung am POS?
Das lässt sich aus meiner Sicht noch nicht abschließend beurteilen. Selbst wenn es zu personalisierten Zugängen kommen sollte, wäre dies letztlich auch keine unüberwindbare Hürde. Viele digitale Mehrwertdienste im Handel bzw. am POS machen nur personalisiert Sinn wie zum Beipiel Coupons, das Bezahlen, die Einkaufsliste, die Kundenkarte etc. Wenn der Kunde dafür einen personalisierten Zugang nutzt, dann wird er auch kein Problem mit einem personalisierten Wlan-Zugang haben.