Viele Unternehmen, vor allem Franchise- und Filialunternehmen, investieren erhebliche Mittel in die Entwicklung eines individuellen Storedesigns, um ihre Marken und ihre Produkte so optimal und wirkungsvoll wie möglich zu präsentieren. Da kann es geschehen, dass dieses Design einfach kopiert wird.

Anfang des Jahres ist es Apple gelungen, sein Storedesign in den USA als Marke schützen zu lassen. Ein solcher Markenschutz kommt in Europa lediglich für die Form eines einzelnen Produktes oder einer Produktverpackung in Betracht, nicht aber für eine Gesamtheit von Gegenständen, wie es die Innenausstattung eines Stores darstellt. Aber es gibt andere Schutzmöglichkeiten.

Geschmacksmuster

Zum einen ist es möglich, die Innenausstattung eines Ladenlokals oder eines Restaurants als Geschmacksmuster schützen zu lassen. Hierbei handelt es sich um ein Schutzrecht, welches in ein spezielles vom deutschen oder europäischen Patent- und Markenamt geführtes Register eingetragen werden muss und welches seinem Inhaber dann die ausschließliche Befugnis zur Benutzung einer spezifischen ästhetischen Gestaltungsform verleiht.

Ein Schutz für ein „Allerweltsdesign“ scheidet aus.

Tobias Hollerbach

Rechtsanwalt

Bedingung für die Rechtswirksamkeit eines Geschmacksmusters ist zum einen die Neuheit, das heißt, bis 12 Monate vor seiner Anmeldung darf kein identisches oder ähnliches Muster veröffentlicht worden sein, und zum anderen die so genannte Eigenart, das heißt der Gesamteindruck, den das Muster auf den informierten Benutzer macht, muss sich (erheblich) von dem Gesamteindruck unterscheiden, den ein anderes Muster auf diesen Benutzer macht. Ein Schutz für ein „Allerweltsdesign“ scheidet aus.

Wettbewerbsrechtlicher Schutz

Schutz gegen Nachahmer bietet daneben das Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG). Zwar gilt im deutschen Recht der Grundsatz der Nachahmungsfreiheit. Danach sind Nachahmungen grundsätzlich frei, soweit ihnen nicht durch Sondergesetze wie das Urheberrecht, Markenrecht, Patenrecht etc. Schranken gesetzt werden.

Dieser Grundsatz wird jedoch insbesondere durch § 4 UWG durchbrochen. Danach kann sich ein Unternehmen dagegen wehren, dass ein Dritter seine Leistungen oder seinen Ruf  „unlauter ausbeutet“. Eine solche Ausbeutung kann insbesondere auch die (nahezu) identische Übernahme eines Storedesigns darstellen. Voraussetzung dafür ist zunächst, dass die Leistung eine so genannte wettbewerbliche Eigenart besitzt. Sodann müssen spezielle Umstände hinzutreten, die das Nachahmen dieser Leistung als unlauter erscheinen lassen. Unlauter handelt dann insbesondere, wer Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Leistungen des Mitbewerbers sind, wenn er eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt oder die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt.

Je ungewöhnlicher, desto besser

Bei der Entwicklung bzw. Einführung eines Store-Designs sollte rechtzeitig ein Geschmacksmusterschutz in Betracht gezogen werden. Auch wenn die praktische Bedeutung und rechtliche Wirkung nicht überschätzt werden darf, kann von einem solchen Schutzrecht nicht nur ein „Abschreckeffekt“ ausgehen, sondern mit ihm kann ein Nachahmer unter bestimmten Umständen sogar dazu gezwungen werden, Abstand zu wahren.

Als in der Praxis im Einzelfall sehr effektiv gegen penetrante Nachahmer hat sich ferner ein Vorgehen aufgrund des UWG erwiesen. Dieses hat nach der Rechtsprechung umso mehr Aussicht auf Erfolg, je ungewöhnlicher ein Storedesign und je bekannter der Betreiber des Stores und dessen Marken ist. Im Ergebnis stehen damit vor allem diese beiden Wege zur Verfügung, Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche gegen Nachahmer geltend zu machen.

Foto: Fotolia / Aamon

Tobias Hollerbach ist Rechtsanwalt in der Kanzlei Buse Heberer Fromm Rechtsanwälte Steuerberater PartG in Berlin.

Kontakt: hollerbach@buse.de

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