In Kürze wird die Button-Lösung Gesetz
Durch die sogenannte Button-Lösung sollen Verbraucher im Internet besser vor sogenannten Abofallen, also unbeabsichtigt geschlossenen Verträgen, geschützt werden. Das Problem: Kriminelle Online-Anbieter locken die oft unbedarften Verbraucher auf ihre Website mit vermeintlich kostenlosen Angeboten, die sich erst auf den dritten Blick ins Kleingedruckte als kostenpflichtig entpuppen. Grundsätzlich ist ein Widerruf solcher Verträge zwar möglich, doch die meisten Verbraucher zahlen am Ende doch.
Der Gesetzesentwurf, mit dem die Bundesregierung die Button-Lösung aus der Verbraucherrechte-Richtlinie der EU umsetzen will, soll die Transparenz beim Abschluss von Verträgen im Internet nun deutlich erhöhen. Erfüllt der Händler die Anforderungen an die inhaltliche und optische Gestaltung des Bestellvorgangs nicht, kommt kein Vertrag zustande.
Was bedeutet die Button-Lösung?
Die Button-Lösung besteht aus 2 Komponenten: Zum einen muss der Händler dem Verbraucher bei Abgabe der Bestellung genau definierte Pflichtinformationen zur Verfügung stellen. Zum anderen muss der Button, durch dessen Anklicken der Verbraucher die Bestellung absendet, mit den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ beschriftet und gut lesbar sein.
Ab wann gilt die Button-Lösung?
Mit der Verabschiedung des Entwurfs ist noch im Frühjahr 2012 zu rechnen. Drei Monate nach Verkündung tritt das Gesetz in Kraft. Die Wahrscheinlichkeit ist sehr hoch, dass das neue Gesetz in der jetzigen Entwurfsfassung beschlossen wird.
Für welche Shops gilt die Button-Lösung?
Diese Neuregelung gilt für Verträge mit Verbrauchern im elektronischen Geschäftsverkehr, also für den typischen B-to-C-Online-Shop, der Waren oder auch Dienstleistungen anbietet. B-to-B-Shops sind ebenfalls von der Gesetzesänderung betroffen, wenn Bestellungen von Verbrauchern technisch und organisatorisch nicht sicher ausgeschlossen werden.
Welche Pflichtinformationen muss der Händler anzeigen?
Der Gesetzesentwurf beinhaltet keine inhaltlich neuen Informationspflichten, sondern schreibt vor, welche der bereits heute bestehenden Pflichtinformationen dem Verbraucher unmittelbar vor Abgabe der Bestellung bereitzustellen sind:
- die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung
- die Mindestlaufzeit des Vertrags bei dauernden oder regelmäßig wiederkehrenden Leistungen
- der Gesamtpreis der Bestellung einschließlich aller Preisbestandteile sowie alle vom Unternehmer abgeführten Steuern
- Liefer- und Versandkosten
- Hinweis auf mögliche weitere Steuern oder Kosten, die nicht vom Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden
Wie muss der Händler diese Informationen anzeigen?
Die obligatorischen Informationen müssen dem Verbraucher:
- unmittelbar, bevor er seine Bestellung abgibt und
- klar und verständlich
bereitgestellt werden. Der Begriff „unmittelbar“ wird vom Gesetzgeber sowohl in zeitlicher wie auch in räumlicher Sicht interpretiert. Die sich daraus ergebenden Gestaltungsvorschriften sind demnach sehr präzise und sollten vom Händler mit chirurgischer Präzision umgesetzt werden, um rechtliche Probleme zu vermeiden.
Richtig ist nur die Platzierung der Pflichtinformationen genau auf der Seite, die den Bestell-Button enthält. Und nur eine Darstellung zu diesem Zeitpunkt des Bestellprozesses erfüllt die gesetzliche Anforderung an den unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zwischen Informationsbereitstellung und Abgabe der Bestellung, damit Missverständnisse sicher ausgeschlossen werden. Falsch ist die Platzierung der Informationen, wenn sie zum Beispiel nur vorher, also früher erfolgt.
Die geforderten Informationen sind in größtmöglicher Nähe zum Bestell-Button anzuordnen. Von jeglichen gestalterischen Maßnahmen, die den unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zwischen den geforderten Informationen und dem Bestell-Button aufweichen könnten, ist dringend abzuraten.
Tücken
Der geforderte unmittelbare räumliche Zusammenhang zwischen Information und Bestellbutton führt durch unterschiedlich große Bildschirme mit uneinheitlicher Bildschirmauflösung zu Problemen. Dazu erklärt der Gesetzgeber: „Diese Anforderung ist nur dann erfüllt, wenn
- die Informationen und die Schaltfläche
- bei üblicher Bildschirmauflösung
- gleichzeitig zu sehen sind,
- ohne dass der Verbraucher scrollen muss.“
Damit bleiben wichtige Fragen unbeantwortet wie zum Beispiel:
- Welche Bildschirmauflösungen dürfen als üblich betrachtet werden? Was gilt z.B. für ein
10-Zoll-Netbook oder einen Tablet PC? - Was gilt bei Bestellungen mit mehreren Artikeln? Die gesetzliche Pflichtinformation kann dann so umfangreich sein, dass der Bestellbutton zwangsläufig nicht ohne Scrolling sichtbar ist.
„Klar und verständlich“
Um eine klare und verständliche Anzeige der Informationen zu gewährleisten, sollten Händler alle zusätzlichen grafischen oder textlichen Elemente vermeiden, die den Verbraucher von der relevanten Information ablenken könnten.
Beschriftung des Button
Dazu kann es nur eine einzige Empfehlung geben: Online-Händler sollten exakt den vom Gesetzgeber vorgegebenen Wortlaut „zahlungspflichtig bestellen“ verwenden. Weitere Zusätze dürfen nicht auf den Button.
Optische Gestaltung
Die Schaltfläche, der Button, muss nach engster Auslegung gut lesbar sein. Das bedeutet: Der Händler sollte eine klare, gut erkennbare Schriftart und eine möglichst gut lesbare Formatierung wählen. Es versteht sich von selbst, dass bei der optischen Gestaltung des Buttons auch auf einen optimalen Kontrast zu achten ist.
Was kommt nach der Button-Lösung?
Der Button-Lösung werden weitere wichtige Änderungen vor allem im Bereich des Schutzes vor Abmahnungen, der Vereinheitlichung des Widerrufsrechts und der sich daraus ergebenden Wertersatzpflicht folgen. Auch weiterhin müssen sich Händler im Internet auf regelmäßige Umbaumaßnahmen im Shop einrichten. Das EHI Retail Institute begleitet die Neuregelungen und hilft durch das Gütesiegel EHI Geprüfter Online-Shop den Händlern bei der Umsetzung.
Kontakt: scharmacher@ehi.org
Button-Lösung
Die Button-Lösung soll für den Verbraucher die Transparenz beim Abschluss von Verträgen im Internet deutlich erhöhen. Durch das Anklicken eines Buttons soll der Käufer klar und eindeutig erkennen, zu welchem Zeitpunkt er über welche Produkte einen Vertrag abschließt. Erfüllt der Händler die strengen Anforderungen an die inhaltliche und optische Gestaltung des Bestellvorgangs nicht, wird kein Vertrag geschlossen.
EHI Geprüfter Online-Shop
Im Rahmen des Gütesiegel-Programms EHI Geprüfter Online-Shop informiert das EHI seine 450 zertifizierten Online-Shops über neue gesetzliche Anforderungen, so natürlich auch über die Button-Lösung. Ab Inkrafttreten des Gesetzes werden die Vorschriften in den Prüfkatalog des Gütesiegels aufgenommen. Händler sparen bei solchen Gesetzesänderung durch das Gütesiegel des EHI Zeit, Aufwand und Geld.
Weitere Informationen: www.shopinfo.net